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   BVerwG, 01.11.2004 - 5 B 81.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8879
BVerwG, 01.11.2004 - 5 B 81.04 (https://dejure.org/2004,8879)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.2004 - 5 B 81.04 (https://dejure.org/2004,8879)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 2004 - 5 B 81.04 (https://dejure.org/2004,8879)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erheben von Abweichungsrüge (Divergenzrüge) und Bedeutungsrüge; Anforderungen an die Darstellung und Begründung einer Divergenzrüge; Fehlerhafte Rechtsanwendung als Hinweis auf eine Divergenz; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2004 - 5 B 81.04
    Damit war auch die Erklärung des Klägers zu 1 zu seiner Nationalität in der Forma Nr. 1 wirksam (BVerwGE 99, 133 ) und stand nicht unter dem Vorbehalt von Erklärungen der Eltern.

    Diese Frage ist bereits entschieden (BVerwGE 99, 133 ).

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2004 - 5 B 81.04
    Zum einen ist mit fehlerhafter Rechtsanwendung keine Divergenz bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 BVerwG 4 BN 21.01 ).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2004 - 5 B 81.04
    3 1.1 Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 ), aufgezeigt, dass der Berufungsbeschluss mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
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